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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Corona: Klärungen durch den SBV

05. November 2020
von Theo Martin

Der Schweizer Blasmusikverband hat einen neuen Corona-Newsletter veröffentlicht - er stellt nun klar, was erlaubt ist und was nicht.


 

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten
Liebe Dirigentinnen und Dirigenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen

Die vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 verfügten Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie waren leider nicht so klar wie erhofft und veranlassen uns zu Klärungen.

Vorbemerkung
Der Bund lässt Proben und Konzerte unter strengen Voraussetzungen weiterhin zu. Es ist uns ein überaus grosses Anliegen und in unserer aller Verantwortung darauf hinzuwirken, dass alle Aktivitäten unter strikter Beachtung der Vorgaben des Bundes und des jeweiligen Kantons stattfinden. So gross unsere Leidenschaft zur Musik ist, so bitter wäre es, wenn wir uns dem Vorwurf aussetzen müssten, wir würden die Musik über die Gesundheit und das Wohlergehen der Gesellschaft stellen. Unser Beitrag zur Eindämmung der Pandemie ist nicht nur nötig, er wird auch erwartet.

Nachfolgend die Parameter, unter welchen gemäss den Bundesvorgaben weitergearbeitet werden darf:

Proben
Proben von Blasmusikvereinen sind unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
• Grosse Räumlichkeit
• Wirkungsvolle Lüftung1)
• Max. 15 Personen (inkl. Leitung)
• Einhaltung eines «zusätzlichen Abstands»2)
• Kapazitätsbeschränkungen betreffend die Annex-Räumlichkeit
(Toiletten etc)
• Generelle Maskentragpflicht (ausser zum Spielen)
• Falls mit mehreren Ensembles a 15 Personen gearbeitet wird, darf es zu
keinen Durchmischungen kommen

1) Die Luftqualität kann mit einfachen CO2-Messgeräten im Auge behalten werden. Allenfalls lohnt sich die Beschaffung und der Einsatz eines solchen Messgeräts.
2) Aus den Vorgaben für Sportarten, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden sind (z.B. Yoga) und bei denen die fix zugewiesenen Plätze nicht verlassen werden und falls eine wirkungsvolle Lüftung gewährleistet ist, kann abgeleitet werden, dass 4 m2 (2 x 2 m) pro Person zulässig sind. Falls mehr Platz zur Verfügung steht, umso besser.

Konzerte
Konzerte von Blasmusikvereinen sind unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
• Max. 15 Musikanten/innen (inkl. Leitung)
• Maximal 50 Zuschauerinnen und Zuschauer, Zuhörerinnen und Zuhörer, Besucherinnen und Besucher
• Nicht mitzuzählen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirkende Personen (Staff, Security, Journalisten etc.).
• Auch ausschliesslich als Helferinnen und Helfer anwesende Personen zählen nicht dazu
• Falls mit mehreren Ensembles a 15 Personen gearbeitet wird, darf es zu keinen Durchmischungen kommen.
• Maskentragpflicht, auch in den Aussenbereichen des Veranstaltungslokals

Parallele Kompetenz und Vollzug bei den Kantonen
Achtung: da wir uns weiterhin «nur» in der besonderen Lage nach Epidemiengesetz befinden, bleiben die Kantone parallel zum Bund zuständig. Sie können weitergehende Einschränkungen (weniger Personen, grössere Abstandregel, Probeverbot) verfügen. Das muss bei der Planung berücksichtigt werden.

Schutzkonzepte
Schutzkonzepte müssen für alle fortgesetzten Aktivitäten vorhanden sein muss. Es lohnt sich, diese Arbeit seriös zu machen, denn wir haben verschiedene Rückmeldungen, dass die entsprechenden Arbeiten mit Einhaltung unsrer bisherigen Empfehlungen die Quarantäne von Musikvereinen verhindert haben. Die wirkungsvollsten Massnahmen sind das proaktive Anbieten bzw. Zurverfügungstellen (und Anwenden!) von Desinfektionsmittel, die jederzeitige Durchsetzung der erweiterten Abstandsregel, eine gute Luftqualität sowie das Tragen der Schutzmaske (ausser zum Spielen).

Und vor allem: Schützt die Mitglieder und Euch selbst, die eigene Familie und die ganze Bevölkerung. Die meisten Vereine haben mehrere Mitglieder aus den Risikogruppen; schützt besonders sie.

Pflegt das Vereinsleben weiterhin
Wir haben grosses Verständnis für alle Vereine, die den Probebetrieb aufgrund der Umstände, der Unübersichtlichkeit der Vorgaben, des Quarantänerisikos und/oder der kantonalen Verbote eingestellt haben. Aber macht bitte nicht einfach gar nichts mehr, sondern motiviert eure Vereinsmitglieder mit Kleinigkeiten rund um die Musik und dem Vereinsleben. Zeigt Jung und Alt, dass der Verein auch in dieser schwierigen Zeit für sie da ist. Beweist offene Ohren, diesmal nicht nur für die Musik. Ein Telefonanruf (wie früher), ein aufmunterndes Mail, ein lustiges Onlinetreffen oder dergleichen kann viel zum positiven Denken und zum Vereinszusammenhalt beitragen. Der Start «nach Corona» wird so um einiges einfacher!

Versucht Eure Mitglieder zu motivieren, dass sie zu Hause üben. Setzt Ihnen Ziele, welche heute zeitlich noch nicht definiert werden können. Momentan wäre ein mögliches Ziel ein Adventständchen eines Ensembles. Dirigentinnen und Dirigenten sind die Spezialisten und können viel zum guten Gelingen beitragen und den Mitgliedern das nötige Rüstzeug zukommen lassen. Wer weiss, wenn wir jetzt zurückhaltend sind, dann ist im Dezember ja vielleicht wieder mehr machbar. Wenn nicht, so hatten wir mindestens ein Ziel vor Augen.

SUISA
Veranstaltungen und Live-Events finden aufgrund der Massnahmen des Bundesrates wieder vermehrt im Internet statt. Das ist rechtlich nicht unproblematisch. Wie schon im März hat der Verband diesbezüglich wieder mit der SUISA den Kontakt gesucht und kann folgendes mitteilen: Die SUISA erlaubt unseren Mitgliedsvereinen diese «Anlässe» ins Netz zu verlagern und Livestreams anzubieten. Durch die Bezahlung der SUISA-Gebühren durch die Mitgliedsvereine sind auch Livestreams abgegolten, solange damit keine zusätzlichen Einnahmen generiert werden.

Kurzarbeit / EO
Zurzeit erreichen uns viele Fragen zu diesem Thema. Und leider ist eine allgemein gültige Aussage nicht möglich. Die Kurzarbeit ist zwar grundsätzlich in der Kompetenz des Bundes, aber der Vollzug liegt bei den Kantonen. Und wie in anderen Themen bei denen die Kantone den Vollzug oder gar die alleinige Kompetenz haben ist auch hier der Förderalismus allgegenwärtig. Es gibt Kantone, die alle Gesuche aus unserem Bereich zur Kurzarbeit zugelassen haben und es gibt Kantone, die gar nichts zugelassen haben. Zudem gibt es sogar Kantone, die zugelassen und später widerrufen haben. Wir meinen, dass die Voraussetzungen zum Erlang der Kurzarbeitsentschädigung gleich sind bzw. punktuell sogar gelockert wurden oder werden und empfehle daher wie im März umgehend eine Voranmeldung vorzunehmen, da es bei der Kurzarbeit keine Rückwirkung gibt.

Finanzhilfe (Ausfallentschädigung)
Die Finanzhilfe geht weiter (siehe Corona-Spezialnewsletter Nr. 14) und sie ist in Anbetracht der Umstände dringender denn je. Da für dieses Jahr (2020) noch Finanzmittel zur Verfügung stehen, die aber Ende Jahr verfallen, empfehlen wir dringend, für die im Zeitraum vom 26. September bis 31. Dezember 2020 abgesagten, verschobenen oder reduziert durchgeführten Veranstaltungen bis spätestens am 31. Dezember 2020 ein Gesuch einzureichen. So können diese fürs 2020 noch zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden und die für das nächste Jahr vorgesehen Fr. 10 Mio. stehen uneingeschränkt für die Veranstaltungen im 2021 zur Verfügung. Es besteht nämlich das Risiko, dass die Fr. 10 Mio. fürs nächste Jahr nicht reichen und Vereine leer ausgehen. Eine Aufstockung des Betrages wird nämlich nicht möglich sein, da das Parlament diesen Betrag ins COVID-19-Gesetz geschrieben hat und er damit für alle Instanzen verbindlich ist.


Quelle: Newsletter des Schweizer Blasmusikverbands