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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Die Empfehlungen des SBV

29. Oktober 2020
von Theo Martin

Der SBV hat seinen Corona-Newsletter Nr. 15 veröffentlicht. Er enthält Empfehlungen für die Blasmusik nach dem bundesrätlichen Slowdown. ACHTUNG: In gewissen Kantonen (wie Bern) gelten strengere Regeln, die hier nicht berücksichtigt sind.


 

Mitteilung des Schweizer Blasmusikverbands

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten, liebe Dirigentinnen und Dirigenten, liebe Kolleginnen und Kollegen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 die Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verschärft. Gross und berechtigt waren die Befürchtungen, die Ausübung unserer Aktivitäten würden gänzlich verboten. Das ist nicht der Fall. Auf ein temporäres Spielverbot von Blasmusikinstrumenten wurde verzichtet. Auch wenn unsere Aktivitäten Einschränkungen erfahren, sind diese nicht auf eine von der Science Taskforce COVID-19 des Bundes befürchtete Gefahr der Blasinstrumente zurück zu führen, sondern auf die Beschränkung der Kontakte über alle Bereiche (inkl. Sport) hinweg. Der diesbezügliche Einsatz aller Beteiligten, insbesondere des Bundesamtes für Kultur hat zu diesem für unseren Bereich positiven Ergebnis geführt, wofür wir allen herzlich danken. Dennoch, die Einschränkungen sind gross, aber verständlich und alternativlos, geht es doch um nichts weniger als die Eindämmung dieser unsäglichen Pandemie und letztlich um unser aller Gesundheit. So werden die verfügten Massnahmen vom SBV vollumfänglich mitgetragen.

Neue Einschränkungen
Seit 29.10. gilt schweizweit unsere Aktivitäten betreffend was folgt:
• Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt.
•  Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet: Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Veranstaltungsorte.

Die Einschränkungen gehen damit weniger weit, als beim Lockdown im März. Dort waren Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen gänzlich verboten. Wir haben Kenntnis davon, dass trotzdem bereits einige Vereine ihren Probebetrieb eingestellt haben. Wir befürchten, dass damit die Rückkehr zur «neuen Normalität» dereinst ausgesprochen schwierig werden wird und empfehlen daher, sich mit den schwierigen Rahmenbedingungen zu arrangieren und den Betrieb auf dem erlaubten Niveau möglichst weiter zu führen. Für dieses Engagement danken wir euch von Herzen und stehen euch bei Bedarf mit unserem Rat zur Verfügung.

Achtung: da wir uns weiterhin «nur» in der besonderen Lage nach Epidemiengesetz befinden, bleiben die Kantone parallel zum Bund zuständig. Sie können weitergehende Einschränkungen verfügen. Das muss bei der Planung berücksichtigt werden.


Schutzkonzepte
Es versteht sich von selbst, dass für alle fortgesetzten Aktivitäten ein Schutzkonzept vorhanden sein muss. Die wirkungsvollsten Massnahmen sind das proaktive Anbieten bzw. Zurverfügungstellen (und Anwenden!) von Desinfektionsmittel, die jederzeitige Durchsetzung der Abstandsregel, eine gute Luftqualität sowie das Tragen der Schutzmaske.

Ausreichende Lüftung
Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass in Innenräumen eine gute Luftqualität essentiell ist. Es empfiehlt sich daher dringend, für eine ausreichende Lüftung der Innenräume zu sorgen.


Finanzhilfe (Ausfallentschädigung)
Die Finanzhilfe geht weiter (siehe Corona-Spezialnewsletter Nr. 14) und sie ist in Anbetracht der Umstände dringender denn je. Da für dieses Jahr (2020) noch Finanzmittel zur Verfügung stehen, die aber Ende Jahr verfallen, empfehlen wir dringend, für die im Zeitraum vom 26. September bis 31. Dezember 2020 abgesagten, verschobenen oder reduziert durchgeführten Veranstaltungen bis spätestens am 31. Dezember 2020 ein Gesuch einzureichen. So können diese fürs 2020 noch zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden und die für das nächste Jahr vorgesehen Fr. 10 Mio. stehen uneingeschränkt für die Veranstaltungen im 2021 zur Verfügung. Es besteht nämlich das Risiko, dass die Fr. 10 Mio. fürs nächste Jahr nicht reichen und Vereine leer ausgehen. Eine Aufstockung des Betrages wird nämlich nicht möglich sein, da das Parlament diesen Betrag ins COVID-19-Gesetz geschrieben hat und er damit für alle Instanzen verbindlich ist.


Kurzarbeit / EO
Die Corona-EO wird weitergeführt (betrifft Selbständigerwerbende) und auch die Kurzarbeit für Angestellte ist weiterhin möglich, aber nicht (mehr) für befristete Anstellungen (Aushilfen). Nähere Informationen zur EO sind erhältlich bei den kantonalen Sozialversicherungen und zur Kurzarbeit bei den Kantonalen Arbeitsämtern.


Zusammen schaffen wir das!
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.

 

 

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